Straßenbahnsignale: wichtige Bestimmungen

Der Rechtsvorrang kommt nur zur Anwendung, wenn die Situation eine andere Zuordnung nicht erlaubt. Ansonsten gelten folgende Regeln, wenn keine Schilder oder Signale vorhanden sind (Kurzfassung):

"Linksweichenregel":

Bei Begegnung zweier in entgegengesetzter Richtung fahrender Züge an einer Kreuzung oder Weiche mit Berührungsgefahr hat derjenige Zug Wartepflicht, der nach links abbiegt oder sich vor einer Linksweiche befindet, wenn keine andere Regel zur Anwendung kommt (ausgenommen: Weichen mit selbsttätiger Rückstellung).

In Wien wartet allerdings im Normalfall der geradeaus fahrende Zug, da die anderen Regeln (siehe oben) oft nicht auf Anhieb zu erkennen sind. Außerdem ist bei Ampeln mit Beeinflussung zu befürchten, dass ein geradeaus fahrender Zug dem wartenden abbiegenden die Signalphase "wegnimmt".

Straßenverkehrsordnung:

Prinzipiell gelten für Schienenfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, soweit sich aus anderen Bestimmungen oder Signalen nichts anderes ergibt, mit einigen wesentlichen Ausnahmen:

Schienenfahrzeuge haben Vorrang gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern, wenn sich aus anderen Bestimmungen oder Signalen nichts anderes ergibt (auch gegenüber Fußgängern auf Schutzwegen und in Fußgängerzonen und Wohnstraßen).

Die Fälle, in denen die Straßenbahn Nachrang hat, sind:

In folgenden wichtigen Fällen hat die Straßenbahn Vorrang:

Schienenfahrzeuge sind automatisch von allen Bestimmungen ausgenommen, die sie auf Grund ihrer Bauart oder der Schienengebundenheit nicht einhalten können. Die Zusatztafeln "ausgenommen Straßenbahn" sind aber trotzdem keine Geldverschwendung, da Straßenbahnlinien auch im Schienenersatzverkehr rechtlich einwandfrei befahrbar sein müssen. Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben beim Herannahen von Schienenfahrzeugen die Gleise nach Möglichkeit sofort frei zu machen, wenn sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.