Straßenbahn-Schilder

Haltestelle

Im Haltestellenbereich gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h. Dieser erstreckt sich von 15 m vor bis 15 m nach der Haltestellentafel.

Bedarfshaltestelle: Blauer Rand - Anhalten nur bei Fahrgastwechsel erforderlich.
Haltestelle für bestimmte Züge: mit blau-weißem Ständer. (Man findet solche Tafeln vor allem bei Betriebsbahnhöfen.)

Sicherheitshaltestelle: roter Rand - Anhaltepflicht für alle Schienenfahrzeuge

Ausführung ab 1978 - Emaille, später Kunststofffolie.

Bestimmungen nach Straßenverkehrsordnung:
Halten und Parken im Haltestellenbereich während der Betriebszeiten verboten. Fahrgästen ist das ungehinderte Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Vorbeifahren an der rechten Seite eines Schienenfahrzeugs nur in Schrittgeschwindigkeit und mit ausreichendem seitlichen Abstand.

Kennzeichnung eines Vorsignals
Permissivfahrt (auch als Lichtsignal vorhanden) - dieses Signal ist an Stellen zu finden, wo abbiegende Straßenbahnen über einen Fußgängerübergang fahren, dessen Grünphase mit der Freiphase der Straßenbahn zusammenfällt. Manchmal ist dieses Signal auch mit Richtungspfeilen versehen.

Geschwindigkeitsbeschränkung (25 km/h)
Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Anfang einer (z. B. zeitlich oder auf bestimmte Fahrzeugtypen) begrenzten Geschwindigkeitsbeschränkung. Nicht mehr in Verwendung, eine begrenzte Geschwindigkeitsbeschränkung wird als normale Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatz "außergewöhnliche örtliche Bestimmung" (weißes Rechteck) dargestellt.
Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Nicht mehr in Verwendung.
Ende eines Bereichs mit speziellen Vorschriften,
auch für Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei Unklarheit oder Überlappung wird das entsprechende Vorschriftszeichen beigefügt.

Fahrtreihenfolge (in römischen Ziffern - I: Vorrang, II: Nachrang usw.)
Fahrverbot
Sicherheitshalt -
Anhaltepflicht für alle Züge - Vorrangverlust (z. B. beim Betriebsgleis Sanettystraße vor der Gürtelkreuzung)
früher: Betätigungspunkt einer E-Weiche (Stromstoßantrieb). Nicht mehr in Verwendung, da es keine E-Weichen dieser Bauart mehr gibt.
jetzt: Betätigungspunkt einer Weiche mit elektrischer und mechanischer Verriegelung (VETAG-Weiche)
Bis 2006: Betätigungspunkt einer Weiche mit elektrischer und mechanischer Verriegelung (VETAG-Weiche). Da es nur mehr VETAG-Weichen gibt, wurde das "V" sukzessive entfernt.
Handweiche mit Sicherheitsstellung (Zurückstellen nach links)
Begegnungsverbot

Nach 25 Jahren wieder "ausgegraben" - im Gleisbogen Troststraße/Neilreichgasse (ULFe sind breiter) - und nach Gleisbauarbeiten, die wahrscheinlich aus diesem Grund vorgezogen wurden, am 17. 12. 1999 wieder entfernt.

Wegen schadhaften Oberbaus an genau derselben Stelle seit 28. 2. 2007 wieder in Verwendung.

Außergewöhnliche örtliche Bestimmungen, z. B.: Linie 60, Maurer Einschnitt (zeitlich begrenzte Geschwindigskeitbeschränkung), Wolfganggasse (E-Weiche mit verzögertem Schaltzeitpunkt). Beide Tafeln haben dieselbe Bedeutung.
Besondere Bremsvorschrift - die Steigung in der Haltestelle beträgt zwischen 0,25 und 1,2%. Die erste und letzte Bremse am Zug müssen angezogen werden.
Ausnahme der Bremsvorschrift - die Steigung in der Haltestelle beträgt bis 0,35%. Die erste Bremse muss beim Verlassen des Fahrerplatzes angezogen werden.
akustische Signalabgabe erforderlich ("Läuten")

neu seit Mai 2004 bei der Ausfahrt des Straßenbahnmuseums

Abbiegezeichen - in Verbindung mit Lichtsignal nach StVO - (Beispiele)

links Abbiegen bei Gelb

Abbiegezeichen gelten auch als Hinweisschilder nach StVO. In Verbindung mit Ampelbeeinflussung entsprechend verlängerte Phase.

Abbiegezeichen
rechts Abbiegen bei Gelb nach Grün
Abbiegezeichen
rechts Abbiegen bei Rot
Abbiegezeichen
links Abbiegen bei Gelb, rechts Abbiegen bei Gelb nach Grün
Einfahrt verboten für bestimmte Fahrzeugtypen - im Bahnhofsbereich
z. B. für E und E1