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Haltestelle
Im Haltestellenbereich gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h.
Dieser erstreckt sich von 15 m vor bis 15 m nach der Haltestellentafel.
Bedarfshaltestelle: Blauer Rand - Anhalten nur bei Fahrgastwechsel erforderlich.
Haltestelle für bestimmte Züge: mit blau-weißem Ständer. (Man
findet solche Tafeln vor allem bei Betriebsbahnhöfen.)
Sicherheitshaltestelle: roter Rand - Anhaltepflicht für alle Schienenfahrzeuge
Ausführung ab 1978 - Emaille, später Kunststofffolie.
Bestimmungen nach Straßenverkehrsordnung:
Halten und Parken im Haltestellenbereich während der Betriebszeiten
verboten. Fahrgästen ist das ungehinderte Ein- und Aussteigen zu
ermöglichen. Vorbeifahren an der rechten Seite eines Schienenfahrzeugs
nur in Schrittgeschwindigkeit und mit ausreichendem seitlichen Abstand.
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Kennzeichnung eines Vorsignals
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Permissivfahrt (auch als Lichtsignal vorhanden) - dieses Signal ist an Stellen zu finden,
wo abbiegende Straßenbahnen
über einen Fußgängerübergang fahren, dessen Grünphase mit der
Freiphase der Straßenbahn zusammenfällt. Manchmal ist dieses Signal auch mit
Richtungspfeilen versehen.
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Geschwindigkeitsbeschränkung (25 km/h)
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Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung
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Anfang einer (z. B. zeitlich oder auf bestimmte Fahrzeugtypen)
begrenzten Geschwindigkeitsbeschränkung. Nicht mehr in Verwendung, eine begrenzte
Geschwindigkeitsbeschränkung wird als normale Geschwindigkeitsbeschränkung mit
dem Zusatz "außergewöhnliche örtliche Bestimmung" (weißes
Rechteck) dargestellt.
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Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung.
Nicht mehr in Verwendung.
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Ende eines Bereichs mit speziellen Vorschriften,
auch für Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei Unklarheit
oder Überlappung wird das entsprechende Vorschriftszeichen beigefügt.
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Fahrtreihenfolge (in römischen Ziffern - I: Vorrang, II: Nachrang usw.)
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Fahrverbot
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Sicherheitshalt -
Anhaltepflicht für alle Züge - Vorrangverlust
(z. B. beim Betriebsgleis Sanettystraße vor der Gürtelkreuzung)
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früher: Betätigungspunkt einer E-Weiche (Stromstoßantrieb). Nicht mehr in Verwendung, da es keine E-Weichen dieser Bauart mehr gibt.
jetzt: Betätigungspunkt einer Weiche mit elektrischer und mechanischer Verriegelung (VETAG-Weiche)
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Bis 2006: Betätigungspunkt einer Weiche mit elektrischer und mechanischer Verriegelung (VETAG-Weiche). Da es nur mehr VETAG-Weichen gibt, wurde das "V" sukzessive entfernt.
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Handweiche mit Sicherheitsstellung (Zurückstellen nach links)
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Begegnungsverbot
Nach 25 Jahren wieder "ausgegraben" - im Gleisbogen Troststraße/Neilreichgasse
(ULFe sind breiter) - und nach Gleisbauarbeiten, die wahrscheinlich aus diesem Grund vorgezogen wurden,
am 17. 12. 1999 wieder entfernt.
Wegen schadhaften Oberbaus an genau derselben Stelle seit 28. 2. 2007 wieder in Verwendung.
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Außergewöhnliche örtliche Bestimmungen, z. B.: Linie 60,
Maurer Einschnitt (zeitlich begrenzte Geschwindigskeitbeschränkung),
Wolfganggasse (E-Weiche mit verzögertem Schaltzeitpunkt).
Beide Tafeln haben dieselbe Bedeutung.
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Besondere Bremsvorschrift - die Steigung in der Haltestelle beträgt
zwischen 0,25 und 1,2%. Die erste und letzte Bremse am Zug müssen
angezogen werden.
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Ausnahme der Bremsvorschrift - die Steigung in der Haltestelle beträgt
bis 0,35%. Die erste Bremse muss beim Verlassen des Fahrerplatzes
angezogen werden.
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akustische Signalabgabe erforderlich ("Läuten")
neu seit Mai 2004 bei der Ausfahrt des Straßenbahnmuseums
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Abbiegezeichen - in Verbindung mit Lichtsignal nach StVO - (Beispiele)
links Abbiegen bei Gelb
Abbiegezeichen gelten auch als Hinweisschilder nach StVO. In Verbindung
mit Ampelbeeinflussung entsprechend verlängerte Phase.
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Abbiegezeichen
rechts Abbiegen bei Gelb nach Grün
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Abbiegezeichen
rechts Abbiegen bei Rot
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Abbiegezeichen
links Abbiegen bei Gelb, rechts Abbiegen bei Gelb nach Grün
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Einfahrt verboten für bestimmte Fahrzeugtypen - im Bahnhofsbereich
z. B. für E und E1
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